Gegenstand des Verfahrens O4V 20 5 bildet einzig die Abschreibungsverfügung der Vorinstanz vom 20. Februar 2020. Dabei geht es um die Frage, ob das Departement Gesundheit und Soziales den Rekurs vom 19./23. Dezember 2019 wegen Rechtsverweigerung zu Recht als gegenstandslos abgeschrieben hat oder diesen hätte behandeln müssen. Nicht eingetreten werden kann auf Fragen, welche Gegenstand des Beschlusses der Fürsorgekommission B. betreffend der Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen bilden, wozu u.a. auch der Beginn der Unterstützungspflicht zählt.