E. Mit Beschluss vom 4. Februar 2020 (act. 8.2) entschied die Fürsorgekommission B. u.a., dem Unterstützungsgesuch von A. teilweise zu entsprechen und Sozialhilfeleistungen rückwirkend ab dem 11. Dezember 2019 auszurichten. F. Mit Verfügung vom 20. Februar 2020 (act. 2.17) schrieb das Departement Gesundheit und Soziales den Rekurs von A. wegen Rechtsverweigerung zufolge Gegenstandslosigkeit ab. G. Gegen diese Verfügung erhob A. (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 25. Februar 2020 (act. 1) Beschwerde beim Obergericht, wobei er die eingangs erwähnten Begehren stellte.