Mit Schreiben vom 13. Januar 2020 (act. 5.8) reichte A. beim Amt für Soziales eine weitere Eingabe ein, welche er als Rechtsverweigerungs- und Aufsichtsbeschwerde bezeichnete und in welcher er u.a. beanstandete, dass das Sozialamt B. weiterhin die Erbringung von Sozialhilfe bzw. die Ausstellung einer Verfügung verzögere. Mit Schreiben vom 14. Januar 2020 (act. 5.9) bestätigte das Departementssekretariat des Departements Gesundheit und Soziales den Eingang der Schreiben vom 19. und 23. Dezember 2019.