2019. Das Sozialamt B. nahm dazu mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 (act. 5.19/8) Stellung und hielt u.a. fest, dass ein mutmasslicher Sozialhilfeanspruch erst ab Januar 2020 bestehe. Dazu würden weitere Unterlagen benötigt. Nach dem Erstgespräch werde eine rekursfähige Verfügung erlassen werden. Falls die Einkünfte von A. aufgebraucht seien, bestünde die Möglichkeit der Ausrichtung eines Nothilfebetrags.