A. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2019 (act. 5.19/1) unterbreitete das psychiatrische Zentrum Herisau dem Sozialamt B. den Antrag von A. auf Sozialhilfeleistungen. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 (act. 5.19/2) retournierte das Sozialamt B. das Unterstützungsgesuch zwecks Vervollständigung mit der Begründung, dass die Unterstützungsbedürftigkeit von A. mit den beigelegten Unterlagen nicht beurteilt werden könne. Nachdem A. am 18. November 2019 ein ergänztes Unterstützungsgesuch eingereicht hatte, teilte ihm das Sozialamt mit Schreiben vom 27. November 2019 (act. 5.19/4) mit, dass dieses erneut unvollständig sei.