4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2800.20 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. 5. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1‘500.-- (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.