24 Abs. 1bis VRPG sind bei der Bemessung der Parteientschädigung der Zeitaufwand und die Schwierigkeit der Sache, deren Bedeutung für die Beteiligten sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen. In Anwendung dieser Kriterien erscheint für das Rekursverfahren eine Entschädigung von Fr. 1‘500.-- als angemessen. In diesem Betrag sind die Barauslagen sowie die Mehrwertsteuer enthalten. Die Entschädigung geht ausgangsgemäss zulasten der Vorinstanz. Seite 12 Das Obergericht erkennt: