9. Da der Beschwerdeführer durch die Aufhebung des Entscheids der Vorvorinstanz nachträglich in die Position der Obsiegenden gelangt, sind auch die Kosten für das vorinstanzliche Rekursverfahren entsprechend neu zu verlegen. Dem Beschwerdeführer steht für das Rekursverfahren ebenfalls eine Entschädigung zu. Deren Höhe ist seit der Revision von Art. 24 Abs. 1 VRPG (per 1. Januar 2020) auf Fr. 7‘000.-- begrenzt. Nach Art. 24 Abs. 1bis VRPG sind bei der Bemessung der Parteientschädigung der Zeitaufwand und die Schwierigkeit der Sache, deren Bedeutung für die Beteiligten sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen.