6. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerde wie folgt gutzuheissen ist: Der angefochtene Rekursentscheid der Vorinstanz vom 24. Dezember 2019 sowie die zugrunde liegende Verfügung der Vorvorinstanz vom 4. Juli 2019 sind aufzuheben und die Niederlassungsbewilligung ist dem Beschwerdeführer wieder zu erteilen. Der Beschwer-