63 Abs. 1 AIG) oder die Ersetzung der Niederlassungsbewilligung durch eine Aufenthaltsbewilligung (Art. 63 Abs. 2 AIG) geprüft und gegebenenfalls angeordnet wird, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft dieses Urteils einer Arbeit nachgeht oder ernsthafte Bemühungen nachweist, seinen Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe zu bestreiten. Weil der weitere Verbleib des Beschwerdeführers durch die Verwarnung vorläufig nicht gefährdet ist, sind die allfälligen sozialen Kontakte des Beschwerdeführers im Heimatstaat und die Beziehung zu seiner Tochter derzeit nicht beachtlich.