Dieser ist stattdessen zu verwarnen unter der Androhung, dass von der Vorvorinstanz der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verbunden mit einer Ausweisung (Art. 63 Abs. 1 AIG) oder die Ersetzung der Niederlassungsbewilligung durch eine Aufenthaltsbewilligung (Art. 63 Abs. 2 AIG) geprüft und gegebenenfalls angeordnet wird, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft dieses Urteils einer Arbeit nachgeht oder ernsthafte Bemühungen nachweist, seinen Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe zu bestreiten.