Eine solche kommt dann zum Zug, wenn sie zur Erreichung des damit verfolgten, im öffentlichen Interesse liegenden Ziels, nämlich der Verbesserung von Integrationsdefiziten bei der betroffenen Person, auch tatsächlich geeignet und erforderlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 2C_1040/2019 vom 9. März 2020 E. 6.1). Im vorliegenden Fall bestehen keine Hinweise, dass eine Rückstufung diesen Zweck von vornherein nicht erfüllen könnte, zumal nicht ersichtlich ist, inwieweit die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers diesen längerfristig im Erwerbsleben beeinträchtigt, was im Rahmen von Art. 58a Abs. 2 AIG zu beachten wäre.