Die unmittelbare Anwendung der neuen, ungünstigeren Regelung auf den Beschwerdeführer, ohne dass dieser zuvor mit einer Verwarnung zur Verhaltensänderung aufgefordert wurde, erscheint nicht verhältnismässig (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 2C_83/2018 vom 1. Februar 2019 E. 4.2.3). Als mildere Massnahme wäre vor einem Widerruf von der Vorvorinstanz in Anbetracht der aktuellen Umstände zudem eine Rückstufung im Sinne des neuen Art. 63 Abs. 2 AIG zu prüfen.