Dies ergibt sich auch aus übergangsrechtlichen Gesichtspunkten, konnte doch die Niederlassungsbewilligung bis Ende 2018 nicht wegen Sozialhilfebezugs widerrufen werden, wenn sich die betreffende Person seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhielt (Art. 63 Abs. 2 AIG in der Fassung vom 16. Dezember 2005). Die unmittelbare Anwendung der neuen, ungünstigeren Regelung auf den Beschwerdeführer, ohne dass dieser zuvor mit einer Verwarnung zur Verhaltensänderung aufgefordert wurde, erscheint nicht verhältnismässig (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 2C_83/2018 vom 1. Februar 2019 E. 4.2.3).