5.5 Die langjährige Sozialhilfeabhängigkeit dürfte zwar hauptsächlich auf die Passivität und fehlende Motivation des Beschwerdeführers, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zurückzuführen und damit selbstverschuldet sein. Seine Sozialhilfeabhängigkeit ist jedoch in den letzten Jahren durch die aktenkundige psychische Erkrankung zu relativieren. Insofern kann man ihm die Sozialhilfeabhängigkeit zumindest während des Zeitraums 2019 bis Anfang 2020 nicht vorwerfen. Der heute 37-jährige Beschwerdeführer lebt seit dem 13. Februar 1994 in der Schweiz und ist seit dem 15. August 1994 im Besitz der Niederlassungsbewilligung.