Es ist zudem kein Schreiben der Vorvorinstanz aktenkundig, in welcher der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht wurde, dass ab dem Inkrafttreten der Änderung von Art. 63 AIG am 1. Januar 2019 der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit auch bei einer Aufenthaltsdauer von mehr als 15 Jahren möglich ist. Entsprechend hatte der Beschwerdeführer keine Kenntnis, dass der Widerruf geprüft wird, wenn er weiter nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe zu bestreiten, was eine Verwarnung allenfalls ersetzt hätte.