5.4 Der heute 37-jährige Beschwerdeführer hält sich seit fast 27 Jahren in der Schweiz auf. Aufgrund dieser langen Aufenthaltsdauer stellt der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zweifellos eine besondere Härte dar. Aus den Akten lässt sich ableiten, dass der Beschwerdeführer bisher nicht wegen des Sozialhilfebezugs ausländerrechtlich verwarnt wurde, obwohl eine Verwarnung bei diesem Widerrufsgrund die Regel ist (vgl. dazu z.B. Urteile des Bundesgerichts 2C_1115/2018 vom 31. Oktober 2019; 2C_286/2017 vom 29. Mai 2017; 2C_958/2011 vom 18. Februar 2013).