In der Türkei wäre er praktisch vollständig auf sich allein angewiesen. Unberücksichtigt sei zudem, dass der Beschwerdeführer ein sehr inniges Verhältnis zu seiner Tochter habe. Er besuche sie oder nehme sie viermal pro Woche zu sich nach Hause. Wenn er in die Türkei ausreisen müsste, wäre ein solcher Kontakt nicht mehr möglich.