Eine solche Bestätigung sei nicht erhältlich zu machen gewesen, weshalb er die Stelle nicht habe antreten können. Dieser Umstand zeige, dass der Beschwerdeführer sehr motiviert sei, eine Arbeit zu finden. Der Beschwerdeführer wohne seit 25 Jahren in der Schweiz und habe sich gut eingelebt. Er habe sehr gute Deutschkenntnisse und einen stabilen Bekanntenkreis. Mit der Türkei habe er nur noch lose Verbindungen. Mit seiner ehemaligen türkischen Ehefrau habe er nie zusammengelebt. Mit dem Scheidungsurteil sei die Verbindung in die Türkei endgültig abgebrochen. In der Türkei wäre er praktisch vollständig auf sich allein angewiesen.