Vorliegend sei der Beschwerdeführer zwar noch arbeitsunfähig geschrieben, er hätte dennoch im November 2019 im E., vorläufig in einem 60%-Pensum zu einem Bruttolohn von Fr. 2‘400.--, nach der Probezeit – vorausgesetzt die Gesundheit hätte es zugelassen – mit einer Erhöhung auf 100% zu arbeiten beginnen können. Der Leiter des Restaurants wäre bereit gewesen, den Beschwerdeführer anzustellen, er hätte jedoch die Bestätigung des Migrationsamts erhalten müssen, dass der Beschwerdeführer bei einer Anstellung die Niederlassungsbewilligung behalten könne. Eine solche Bestätigung sei nicht erhältlich zu machen gewesen, weshalb er die Stelle nicht habe antreten können.