Sodann sei er per 10. Februar 2020 in die Tagesklinik des Psychiatrische Zentrums Herisau aufgenommen worden. Es sei deshalb festzustellen, dass ihm die Sozialhilfebedürftigkeit weitestgehend, sicher aber ab Februar 2019 nicht vorgeworfen werden könne. Vorliegend sei der Beschwerdeführer zwar noch arbeitsunfähig geschrieben, er hätte dennoch im November 2019 im E., vorläufig in einem 60%-Pensum zu einem Bruttolohn von Fr. 2‘400.--, nach der Probezeit – vorausgesetzt die Gesundheit hätte es zugelassen – mit einer Erhöhung auf 100% zu arbeiten beginnen können.