5.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen einwenden, dass man sich darauf verlassen dürfe, ein bestimmtes Verhalten werde nach Massgabe des geltenden Rechts beurteilt, nicht nach Rechtsnormen, die erst später in Kraft träten und rückwirkend auf dieses Verhalten angewendet würden. Die Vorinstanz verweise aber im Wesentlichen auf Sozialhilfeschulden, Schulden, Verlustscheine und strafrechtliches Verhalten, die abschliessend vor dem 1. Januar 2019 entstanden seien. Indem sie dies mache, setze sie sich in Widerspruch zu Gebot der Rechtssicherheit, gegen das in Art. 9 BV statuierte Vertrauensschutzprinzip und gegen das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV).