Eine Rückkehr in die Heimat sei durchaus zumutbar und führe in der konkreten Situation nicht zu einem Härtefall. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit Jahren Sozialhilfe beziehe, seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkomme und Schulden anhäufe, könne jedenfalls nicht als Begründung für eine Integration in der Schweiz angeführt werden. Ein Arztzeugnis, das Auskunft über seinen Gesundheitszustand und auch über die Notwendigkeit eines weiteren Aufenthalts in der Schweiz gebe, liege nicht vor. Die eingereichten Unterlagen bestätigten lediglich den Aufenthalt im psychiatrischen Zentrum in Wil und die Arbeitsunfähigkeit bis Ende November 2019.