5.1 Die Vorinstanz erwog, dass mit Inkrafttreten des AIG am 1. Januar 2019 auch die Bestimmung von Art. 63 des revidierten bzw. abgelösten AUG angepasst worden sei. Der ordnungsgemässe Aufenthalt des Niedergelassenen schliesse einen Widerruf bei einer Abhängigkeit von der Sozialhilfe nicht mehr aus. Der Beschwerdeführer könne sich, nachdem er auch 2019 weiterhin in hohem Masse von Sozialhilfe abhängig gewesen sei, faktisch nicht auf ein Rückwirkungsverbot berufen. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit Jahren arbeitslos und dauernd sowie in hohem Mass von Sozialhilfe abhängig sei.