Damit lässt sich festhalten, dass der Beschwerdeführer zumindest seit dem Jahr 2019 keine neuen Schulden angehäuft hat, was insofern nicht auf Mutwilligkeit schliessen lässt. In strafrechtlicher Hinsicht liegen seit dem Jahr 2012 (Strafbefehl wegen Betrugs) keine weiteren Verurteilungen vor. Verurteilungen wegen Verletzung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität sind zudem keine aktenkundig. Die Vorinstanz hat sich - im Gegensatz zur Vorvorinstanz - zum Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG nicht geäussert, womit davon auszugehen ist, dass dieser in Bezug auf den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall (noch) nicht gegeben ist.