17) lagen zu jenem Zeitpunkt offene Betreibungen im Umfang von Fr. 1‘839.55, 3 Pfändungen im Gesamtbetrag von Fr. 1‘352.50 und Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 170‘225.10 vor (im Vergleich: Betreibungsregisterauszug vom 3. April 2019, act. 8/84: 6 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 25‘812.50, 1 Pfändung von Fr. 335.--, 69 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 168‘165.25). Damit lässt sich festhalten, dass der Beschwerdeführer zumindest seit dem Jahr 2019 keine neuen Schulden angehäuft hat, was insofern nicht auf Mutwilligkeit schliessen lässt.