Seite 5 nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer derzeit einer Arbeit nachgeht oder sich um Arbeit bemüht. Damit ist von einem erheblichen und dauerhaften Sozialhilfebezug auszugehen. Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG ist damit grundsätzlich erfüllt.