Die Rückstufung kann – ähnlich der ausländerrechtlichen Verwarnung gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG – die mildere Massnahme sein als der Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Sie kommt somit in Betracht, wenn ein Widerruf samt Wegweisung grundsätzlich möglich, aber (derzeit) unverhältnismässig und eine blosse Verwarnung nicht wirksam genug erscheint (vgl. zum Ganzen: SPESCHA, a.a.O., N. 23 zu Art. 63 AIG).