Dieser Tatbestand ist in der Regel nur erfüllt, wenn besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet wurden. Vom Bundesgericht wurde ausserdem entschieden, dass bei mutwillig unbezahlten gebliebenen öffentlich- oder privatrechtlichen Schulden zwischen Fr. 170‘000.-- und 300‘000.-- ein schwerwiegender Ordnungsverstoss im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG anzunehmen ist.