Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung zudem widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet. Dieser Tatbestand ist in der Regel nur erfüllt, wenn besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet wurden.