Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen, die finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht prospektiv abzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts 2C_268/2011 vom 22. Juli 2011 E. 6.2.3). Ausschlaggebend ist die vorauszusehende Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (Urteile des Bundesgerichts 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 4.1; 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.1).