Vorausgesetzt ist damit, dass konkret die Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht (Urteil des Bundesgerichts 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.1). Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen, die finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht prospektiv abzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts 2C_268/2011 vom 22. Juli 2011 E. 6.2.3).