F. Mit Schreiben vom 19. Februar 2020 (act. 5) liess sich das Departement Inneres und Sicherheit (im Folgenden: Vorinstanz) mit eingangs erwähnten Rechtsbegehren zur Beschwerde vernehmen. Das Amt für Inneres, Abteilung Migration, beantragte mit Schreiben vom 24. Februar 2020 (act. 7) die Beschwerde abzuweisen. G. Mit Eingabe vom 12. Mai 2020 (act. 11) liess der Beschwerdeführer unter Aufrechterhaltung der Anträge eine Replik einreichen, wozu sich die Vorinstanz mit Duplik vom 18. Mai 2020 (act. 14) vernehmen liess. Mit Schreiben vom 22. Juni 2019 (act. 15) reichte die Mutter der gemeinsamen Tochter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme ein.