B. Mit Verfügung vom 4. Juli 2019 (act. 8/44) widerrief das Amt für Inneres, Abteilung Migration (im Folgenden: Vorvorinstanz), die Niederlassungsbewilligung von A. nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung von A. aus Seite 2 der Schweiz an. Begründet wurde die Verfügung u.a. damit, dass A. seit mehreren Jahren arbeitslos sowie fortdauernd und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen sei. Im Weiteren habe er durch sein Verhalten gegen die öffentliche Sicherheit verstossen.