1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A. wird der angefochtene Beschluss der Bodenrechtskommission vom 28. November 2019 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung und neuem Entscheid an die Bodenrechtskommission zurückgewiesen. 2. Es wird eine Entscheidgebühr von insgesamt Fr. 1‘500.-- festgesetzt, welche auf die Staatskasse genommen wird. Die Gerichtskasse wird angewiesen, A. den Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.-- zurückzuerstatten. 3. A. wird zulasten der Bodenrechtskommission eine Parteientschädigung von Fr. 3‘164.25 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zugesprochen.