2020, Rz 531; HERRENSCHWAND/BANDLI, a.a.O., N. 1 zu Art. 60 BGBB). 5. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerde im Sinne des Eventualantrags wie folgt gutzuheissen ist: Der angefochtene Beschluss der Vorinstanz vom 28. November 2019 ist aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.