2.3 des rechtskräftigen Entscheids des Amts für Raum und Wald vom 26. August 2019 eine Frist für die Einreichung des Entwurfs eines Dienstbarkeitsvertrags zur Regelung der Zufahrt zur land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung des neuen Grundstücks Nr. 0005 über das Grundstück Nr. 0003 zu setzen, eventuell mit der Androhung, dass die Abparzellierung ansonsten nicht genehmigt würde. Denkbar erschiene auch eine mit der bodenrechtlichen Bewilligung verknüpfte Auflage oder Bedingung, was aufgrund des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit ohnehin vor einer Verweigerung zu prüfen wäre (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl.