Der Vorinstanz steht es zudem frei im Sinne von Ziff. 2.3 des rechtskräftigen Entscheids des Amts für Raum und Wald vom 26. August 2019 eine Frist für die Einreichung des Entwurfs eines Dienstbarkeitsvertrags zur Regelung der Zufahrt zur land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung des neuen Grundstücks Nr. 0005 über das Grundstück Nr. 0003 zu setzen, eventuell mit der Androhung, dass die Abparzellierung ansonsten nicht genehmigt würde.