Bei der Neubeurteilung ist von der Vorinstanz zu prüfen, ob das Gebäude Assek. Nr. 0004 noch zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört und objektiv betriebsnotwendig ist bzw. ob dieses für die landwirtschaftliche Nutzung als entbehrlich erscheint. Der Vorinstanz steht es zudem frei im Sinne von Ziff.