Seite 8 Parzelle Nr. 0003 zu verweigern. Demzufolge überschritt die Vorinstanz ihre Kompetenz, indem sie im Bodenrechtsentscheid eine Erschliessung der Parzelle Nr. 0003 bzw. des Wohnhauses Assek. Nr. 0004 forderte, welche über die bestehende Erschliessung der Parzelle Nr. 0003 hinausgeht, auch wenn ein gesichertes Zufahrtsrecht für das Wohnhaus Assek. Nr. 0004 sowohl im Interesse der Beschwerdeführerin als auch der künftigen Eigentümerschaft liegen müsste.