4.7 Da es sich bei der Frage der Erschliessung um eine Frage des Raumplanungsrechts (Art. 19 RPG und Art. 43a RPV) und nicht des bäuerlichen Bodenrechts handelt, bietet Art. 60 Abs. 1 lit. a BGB für die Vorinstanz keine rechtliche Handhabe, eine bodenrechtliche Ausnahmebewilligung wegen fehlender Fahrrechte für das Wohnhaus Assek. Nr. 0004 und die