2.3 des raumplanungsrechtlichen Entscheids kann demzufolge nur im Sinne von Art. 43a lit. d RPV verstanden werden, d.h. mit dieser Auflage wird sichergestellt, dass die land- und forstwirtschaftliche Nutzung innerhalb der bestehenden Parzelle Nr. 0003 durch die Abparzellierung nicht gefährdet wird, weshalb die Zufahrt zur Bewirtschaftung gleichzeitig im Grundbuch zu sichern ist.