Da die Beschwerdeführerin mit der Abparzellierung keinen Umbau beabsichtigt, sah das Amt für Raum und Wald offenbar trotz fehlenden Zufahrtsrechts für die Parzelle Nr. 0003 davon ab, die raumplanungsrechtliche Bewilligung zu verweigern. Würde die mangelnde Erschliessung der Parzelle Nr. 0003 der geplanten Wohnnutzung durch die neuen Eigentümer entgegenstehen, hätte dies vom Amt für Raum und Wald im betreffenden Entscheid so festgestellt werden müssen. Die Auflage in Ziff. 2.3 des raumplanungsrechtlichen Entscheids kann demzufolge nur im Sinne von Art.