13.6) als zulässig eingestuft und ausdrücklich die beabsichtigte weitere nichtlandwirtschaftliche Nutzung (ohne bauliche Massnahmen) erlaubt. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen und bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Da die Beschwerdeführerin mit der Abparzellierung keinen Umbau beabsichtigt, sah das Amt für Raum und Wald offenbar trotz fehlenden Zufahrtsrechts für die Parzelle Nr. 0003 davon ab, die raumplanungsrechtliche Bewilligung zu verweigern.