4.6 Die Vorinstanz scheint zudem ausser Acht gelassen zu haben, dass die Rechtmässigkeit der künftigen Nutzung eines ursprünglichen landwirtschaftlichen Wohn- und Ökonomiegebäudes von der Planungsbehörde und nicht von der Bodenrechtsbehörde zu prüfen ist (Art. 4a Abs. 2 VBB). Das Amt für Raum und Wald, Abteilung Raumentwicklung, hat die nichtlandwirtschaftliche Wohnnutzung des Wohnhauses Assek. Nr. 0004 mit Entscheid vom 26. August 2019 (act. 13.6) als zulässig eingestuft und ausdrücklich die beabsichtigte weitere nichtlandwirtschaftliche Nutzung (ohne bauliche Massnahmen) erlaubt.