1 die beantragte Abparzellierung nicht bewilligt und trotzdem in Ziff. 2 verfügt, dass ein Entwurf eines Dienstbarkeitsvertrags zur Regelung der Fahrrechte und Holzabfuhrrechte für das Grundstück Nr. 0005 und das neue Wohnhausgrundstück Nr. 0003 einzureichen sei. Im angefochtenen Entscheid ist jedoch nirgends ersichtlich, inwiefern die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Zerstückelungsverbot gemäss Art. 60 Abs. 1 lit. a BGBB im vorliegenden Fall nicht gegeben seien sollen.