4.4 Die Aufsichtsbehörde hält dafür, dass die Vorinstanz aus der Sicht des rechtlichen Gehörs vor der Abweisung des Gesuches eine Frist zur Einreichung der angefochtenen Entwürfe mit der Androhung der Ablehnung des Gesuches bei Säumnis hätte setzen müssen. Der Antrag, die Angelegenheit aus formellen Gründen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sei als begründet zu betrachten.