Fahrrechte seien erforderlich, damit eine ortsübliche Nutzung der Grundstücke möglich sei und die Interessen der jeweiligen Grundeigentümer der geteilten Grundstücke gewahrt würden. Durch die Vorgabe, fehlende Dienstbarkeiten zu regeln, solle Konfliktpotential zwischen den verschiedenen Grundeigentümern im Vornherein vermieden werden. Die Vorinstanz habe mit einem Augenschein vom 12. Juli 2019 und dem Austausch per Telefon und Mailverkehr vom 31. Oktober 2019 dem rechtlichen Gehör Genüge getan.