4.3 In der Vernehmlassung vom 27. Februar 2020 hält die Vorinstanz fest, dass sie es als notwendig erachte, dass für das verbleibende landwirtschaftliche Grundstück die Fuss- und Fahrwegrechte grundbuchlich gesichert seien. Ebenso sollen für das neue Grundstück die Dienstbarkeiten mit einem Fuss- und Fahrwegrecht grundbuchlich gesichert werden. Fahrrechte seien erforderlich, damit eine ortsübliche Nutzung der Grundstücke möglich sei und die Interessen der jeweiligen Grundeigentümer der geteilten Grundstücke gewahrt würden.