Gemäss Entscheid des Amts für Raum und Wald vom 26. August 2019 wären lediglich bei einer Beeinträchtigung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung durch die Abparzellierung entsprechende Fahr- und Wegrechte innerhalb der bestehenden Parzelle zu errichten. Es wäre der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich gewesen zugunsten des landwirtschaftlichen und zulasten des nichtlandwirtschaftlichen Grundstücks Eigentümerdienstbarkeiten zu errichten.